Ab Juni gilt die Kurzstrecke für drei Haltestellen

Kurzstrecke

Zur Vereinheitlichung der Kurzstrecke hat der VRR mit seinen Verkehrsunternehmen neue Regeln aufgestellt. Vom 1. Juni 2016 an können Fahrgäste im Liniennetz der Stadtwerke Solingen GmbH mit dem Kurzstreckenticket ausnahmslos drei Haltestellen weit fahren.

Einstieg1 Die “Drei-Haltestellen-Regelung” gilt auch dann, wenn sich dadurch in Hin- und Rückrichtung, bei Nutzung unterschiedlicher Linien oder für abweichende Wege einzelner Fahrten, verschie­dene Preise ergeben. Maßgebend für die Berechnung ist der planmäßige Fahrtverlauf. Abweichungen aufgrund von Umleitungen oder z.B. baustellenbedingten Haltestellenaufhebungen bleiben unberücksichtigt.

Eine Ausnahme bildet der WanderExpress, die Linie 687: hier kann, wie bekannt, nur  an sechs Haltestellen eingestiegen, aber an allen dazwischen liegenden Haltestellen ausgestiegen werden. Diese dazwischen liegenden Haltestellen müssen bei der Ermittlung des Fahrpreises mitgerechnet werden. Zwischen Windfeln und Müngsten bzw. Müngsten und Krahenhöhe ist jedoch kein Kurzstreckentarif möglich.

Einstieg2

Das Umsteigen ist mit einem Kurzstreckenticket auch dann nicht erlaubt, wenn mit einer anderen Fahrt oder zu einer anderen Tageszeit eine durchgehende Verbindung besteht. Ein Linien­wechsel, bei dem der Kunde im selben Fahrzeug weiterfährt, gilt dagegen nicht als Umstieg und ist mit einem Kurzstreckenticket mög­lich. Auch bei außerplanmäßigem Umsteigen, z.B. bei Fahrzeugtausch wegen eines Defekts, bleibt das Kurzstreckenticket selbstverständlich gültig.

Einstieg3

Neben der Gültigkeit der Strecke von bis zu drei Haltestellen ab Einstieg ist mit der neuen Regelung der Kurzstrecke kein Umstieg mehr möglich, ist die zeitliche Gültigkeit auf 20 Minuten beschränkt und sind Schienenverbindungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Einstieg4

Auf den TaxiBus-Linien 684, 691 und  694 sowie 698 wird wie bisher auch, kein Kurzstreckentarif angewendet, sondern mindestens die Preisstufe A.

Im Schienennahverkehr (RE, RB, S-Bahn) findet die Kurzstrecke keine Anwendung mehr.